Kopieren von Audio-CDs und UrheberrechtDarf ich mit meiner CD nicht machen, was ich will, sie also auch kopieren? Niemand findet etwas dabei, dass man mit der Eintrittskarte zu einem Konzert lediglich das Recht erwirbt, die Musikdarbietung zu erleben. Jedem ist klar, dass es verboten ist, die Aufführung mitzuschneiden. Beim Tonträger dagegen glauben viele, sie dürften mit der auf ihm gespeicherten Musik machen, was sie wollen. Tatsächlich erwirbt man aber auch beim Kauf eines Tonträgers - wie bei der Konzertkarte - grundsätzlich nur das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören. Wer eine Audio-CD kopieren oder sich aus verschiedenen CDs eine persönliche Wunsch-CD zusammenstellen möchte, muss sich deshalb nicht nur über die technischen Voraussetzungen des CD-Brennens informieren. Er/Sie muss auch klären, ob die Vervielfältigung rechtlich überhaupt zulässig ist. Denn an einer CD und der auf ihr enthaltenen Musikdarbietung bestehen Rechte, die durch eine Vervielfältigung verletzt werden können. Wem gehört die Musik auf einer CD? Wer eine CD kauft, erwirbt nur das Sacheigentum an der Plastikscheibe, nicht etwa auch die Rechte der Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstler und Hersteller. Grob vereinfachend kann man das mit der Miete eines Autos vergleichen: Als Mieter bekomme ich zwar einen Schlüssel und darf das Auto vertragsgemäß bewegen, aber natürlich nicht weitervermieten oder gar verkaufen. Niemand darf fremdes "geistiges Eigentum" ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn man Eigentümer der körperlichen CD ist. Die Vervielfältigung eines Tonträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechteinhabers eingeholt wurde. Für die Vervielfältigungsrechte der Komponisten und Textdichter (§ 16 Urheberrechtsgesetz, UrhG) muss man sich an die GEMA (= Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wenden, die diese Rechte regelmäßig für die Autoren wahrnimmt. Die Rechte der übrigen Rechteinhaber müssen bei dem Tonträgerhersteller eingeholt werden, dessen CD als Vorlage für die Kopie benutzt werden soll. Dieser kann für sich selbst (§ 85 UrhG) und die mit ihm vertraglich verbundenen ausübenden Künstler (§ 77 UrhG) Vervielfältigungslizenzen erteilen. Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung nur eines dieser Rechteinhaber CDs kopiert handelt rechtswidrig und macht sich sogar strafbar (vgl. §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG). Im privaten Rahmen darf ich doch kopieren? Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG ausnahmsweise zulässig. Der privaten Vervielfältigung von CDs sind aber enge Grenzen gesetzt. Im einzelnen ist zu beachten:
Was ist denn nun von § 53 UrhG gedeckt? Von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist beispielsweise das Überspielen einer CD oder von Teilen davon für den privaten Gebrauch im Auto, wenn man die Original-CD nicht immer zwischen Auto und Wohnung hin und her tragen möchte. Unzulässig ist dagegen, eine CD zu brennen, um sie anschließend zu verschenken. Ebensowenig darf man sich seinen CD-Brenner dadurch finanzieren, dass man auf Bestellung gegen Entgelt CDs brennt oder angefertigte Kopien verkauft. Schließlich ist das Umgehen eines Kopierschutzes unzulässig, selbst wenn man eine Privatkopie erstellen möchte. Wem nützt es, das Kopieren von CDs zu verbieten? Häufig hört man das Vorurteil, das Verbot, CDs ohne Erlaubnis zu kopieren, mache allein die Megastars noch reicher. Es stimmt zwar, dass hauptsächlich die CDs bekannter Künstler kopiert werden. Der Blick auf die großen Stars darf aber nicht von dem eigentlichen Problem ablenken: Die unerlaubte Vervielfältigung (und Verbreitung) von Tonträgern schadet nicht nur einzelnen Autoren, Künstlern und Tonträgerherstellern, sondern dem Wirtschaftskreislauf der Musikindustrie insgesamt. Dem Markt wird Geld entzogen, das von den berechtigten Tonträgerherstellern zu einem großen Teil in neue Produktionen investiert worden wäre. Warum sind Original-CDs so "teuer"? Jeder Kunde weiß, wie wenig ein CD-Rohling im Vergleich zu einer bespielten Audio-CD kostet. Bespielte Tonträger kosten ihren Preis, wofür jedoch die Fertigungskosten zuallerletzt verantwortlich sind. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch zahlt man nämlich eigentlich nicht für "eine CD", sondern für die Musik, die auf ihr gespeichert ist. In der Musik ist der kreative und wirtschaftliche Einsatz der Komponisten, Textdichter, ausübenden Künstler (Interpreten) und Tonträgerhersteller enthalten. Das Trägermedium hat die Musik nur in möglichst hoher Qualität aufzubewahren und wiederzugeben. Um auf den schon erwähnten Vergleich mit der Konzertkarte zurückzukommen: Weder bei dem Pappkärtchen (Ticket) noch bei der Kunststoffscheibe (CD) spielt der Materialwert eine nennenswerte Rolle. Musik ist teuer: In erster Linie müssen Komponisten und Textdichter
für ihre Schöpfungen einen fairen Ertrag erzielen können,
ebenso wie die Interpreten für ihre kreativen Leistungen. Sie
können ihre Arbeitsergebnisse ebensowenig verschenken wie der
Bäcker, der seine Brötchen verkaufen muss. Bei einem autorisierten
Tonträger sind die pro verkauften Tonträger anfallenden
Lizenzen einer der größten Kostenfaktoren. Sie machen
meist mehr als ein Drittel des Abgabepreises an den Handel aus.
Den Rest zehren Ausgaben für die (künstlerische) Produktion
der Musikaufnahmen und für Promotionmaßnahmen (Werbung,
einschließlich Musikvideos), eine Risikoumlage ("Ausgleich
für Flops", denn nur 15 - 20% aller Neuerscheinungen spielen
ihre Kosten ein), ferner Kosten für Fertigung, Konfektionierung,
Vertrieb und Verwaltung weitgehend auf. Der am Ende verbleibende
Gewinn fällt deshalb meist erstaunlich bescheiden aus. Verdienen die Berechtigten nicht auch an der Privatkopie? Tatsächlich existiert eine sogenannte "Leermedien- und Geräteabgabe", die auch auf bespielbare CDs und CD-Brenner anwendbar ist. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechteinhaber (Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) € 0,0614 für jeden CD-Rohling. Bei einer Original-CD-Neuerscheinung fließen pro Stück allein an die GEMA (Autoren) ca. € 1,00. Die einmalige Geräteabgabe pro HiFi-CD-Recorder beträgt sage und schreibe € 1,28. Über die Vergütung für computergestützte Brenner ist erst vor kurzem nach langem Streit eine Einigung erzielt worden (€ 7,50 pro Brenner, abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20%, so dass letztlich € 6,00 zu zahlen sind). All diese "Abgaben" zahlt der Kunde mit dem Kaufpreis, ohne sich dessen bewusst zu werden. Es versteht sich von selbst, dass aus diesen "Einkünften" kein neues Repertoire finanziert werden kann. Zum guten Schluss... Die rechtlichen Grenzen, die dem Kopieren von Tonträgern gezogen werden, bestehen aus gutem Grund. Sie sind letztlich für das Bestehen der gesamten Musikwirtschaft unerlässlich. Davon profitieren im Ergebnis auch die Verbraucher, denn nur ein effektiver Schutz der Rechteinhaber gewährleistet überhaupt ein umfangreiches und attraktives Musikangebot, das alle musikalischen Bereiche umfasst. Unerlässlich ist aber, dass die Rechte in der Praxis auch eingehalten werden. |